Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass im Streitfall vor Erhebung einer Klage zunächst ein Schlichtungsversuch einer genau bezeichneten Stelle (hier Steuerberaterkammer) durchzuführen ist, so ist eine vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage gleichwohl zulässig, wenn sich der Vertragspartner geweigert hat, seinen Anteil an den Gebühren der Schlichtungsstelle zu bezahlen.
Urteil des BGH vom 18.11.1998
XII ZR 344/97
ZAP EN-Nr. 150/99
NJW 1999, 647
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