Erscheint der Geschäftsführer einer GmbH, dessen persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet worden ist, nicht zum Verhandlungstermin, kann das Gericht ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht jedoch gegen den Geschäftsführer persönlich festsetzen.
Beschluss des LAG Hamm vom 25.01.1999
1 Ta 727/98
MDR 1999, 825
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