Ob bei einem im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst oder für das Prüfungsverfahren insgesamt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, ist umstritten.
Das Oberlandesgericht Hamm vertritt die Auffassung, daß in einem derartigen Fall neben der Prozeßkostenhilfebewilligung für den Vergleich auch Prozeßkostenhilfe für das Prüfungsverfahren zu bewilligen ist. Die zu einer kostengünstigen, vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im PKH-Prüfungsverfahren bereite Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müßte. Dies könnte eine bedürftige Partei dadurch vermeiden, daß sie den Abschluß eines Vergleichs zunächst ablehnt und nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache den Vergleich zu erhöhten Kosten abschließt. Es kämen dann nicht die ermäßigten Gebühren des § 51 BRAGO, sondern die des § 31 BRAGO zur Anwendung, was zu einer zusätzlichen Belastung der Staatskasse führen würde.
OLG Hamm vom 28.01.1998; Az.: 5 WF 15/98
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