Zur Frage der Bewilligung beantragter Prozeßkostenhilfe im Rahmen eines Unterhaltsprozesses eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil hat das Oberlandesgericht Thüringen folgende Grundsätze aufgestellt:
Grundsätzlich kommt es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers lediglich darauf an, ob dieser die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Vorrangig muß eine Prozeßpartei eigenes Einkommen und Vermögen in zumutbarem Umfang für die Prozeßführung einsetzen. Zum einsetzbaren Vermögen einer um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. Dabei besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, daß ein minderjähriges Kind in persönlichen Angelegenheiten - insbesondere bei Unterhaltsprozessen - einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegenüber seinen Eltern hat. Grundsätzlich ist dabei nicht nur der unterhaltspflichtige Elternteil, sondern, wenn ein Vorschuß von diesem nicht zu erwarten ist, auch der betreuende Elternteil prozeßkostenvorschußpflichtig.
Beschluß des OLG Thüringen vom 19.03.1998, WF 18/98, FamRZ 1998, 1302
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