Lexikon
Einträge beginnend mit G:
- Gemeinnützigkeit
- Gemeinsamer Markt
- Gericht
- Wenn die rechtliche Auseinandersetzung gar nicht anders zu regeln geht ? weder eine gütliche Einigung noch ein Vergleich kommt zustande ?, trifft man sich vor Gericht. Zuständig für normale Zivilstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht. Als zweite Instanz, aber auch erste Instanz bei einem höheren Streitwert, geht ein Fall an das Landgericht. Unter einem Streitwert von 750, - ? ist keine Berufung möglich. Weitere Berufungsinstanzen sind das Oberlandesgericht und zu guter Letzt der Bundesgerichtshof. Revisionen von Urteilen bei den höchsten Instanzen sind in der Regel nur dann möglich, wenn bei den unteren Instanzen eine Revision zugelassen wurde. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gerichte für andere Rechtsbereiche: Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgericht. Auch hier gibt es einen Instanzenweg bis zum jeweiligen Bundesgericht. Anfallende Prozesskosten orientieren sich am Streitwert. In Zivilprozessen trägt die unterlegene Partei sämtliche Prozesskosten, bei Teilsiegen werden die Kosten gemäß der Quote aufgeteilt und in Ehesachen oder bei Vergleichen trägt jeder seine eigenen Rechtsanwaltskosten. Bei Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz muss jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen.
- Gerichtsstand
- Geschäftsbericht
- Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsstelle
- Gesetz
- Gewährleistung
- Gewährleistung des Händlers
- Gewässerschaden
- Gewinnanteil
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
- Große Strafsache
- Großschaden
- Grunderwerbsteuer
- Grundschuld
- Grünes Kennzeichen
- Gutachten
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
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