Lexikon
Einträge beginnend mit A:
- Abbruchkosten
- Abbruchkosten
- Abfindung
- Absatz
- Abschlussgebühr
- Abstammungsrecht
- Abtretung
- actio contrarius
- actio negatoria
- actio pro socio
- Adoption
- AfA
- AGB
- Agenten
- Agio
- Akkreditiv
- Aktenlose Bestandsverwaltung
- Aktie
- Aktiengesellschaft
- Aktiva
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Altershilfe für Landwirte
- Altersversorgung
- Altlasten
- Ambulante Behandlung
- Amortisation
- Amtliches Kennzeichen
- Änderungsrisiko
- Anfechtung
- Anfechtung
- Ein Vertrag (z.B. ein Kaufvertrag) besteht immer aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dieses Geschäft zu den vereinbarten Konditionen tätigen zu wollen. Wer bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, indem er die Bedeutung nicht erfasst hat, oder die Erklärung gar nicht abgeben wollte, weil er sich versprochen oder verschrieben hatte, der kann die Willenserklärung und den Vertrag anfechten. Auch wer durch ?arglistige Täuschung? oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht wurde, kann den abgeschlossenen Vertrag anfechten. Unter ?arglistige Täuschung? fallen zum Beispiel - falsche Versprechungen (Gewinn-Versprechen oder Ähnliches) oder - unwahre Behauptungen in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften (der neue Computer hat gar keine 128 MB Arbeitsspeicher, sondern nur 64 MB), dank derer jemand einen anderen dazu bewegt, ein Geschäft oder einen Vertrag abzuschließen. In diesem Fall beträgt die Frist für die Anfechtung ein Jahr. Der Vertrag ist nichtig, die gegenseitig erbrachten Leistungen müssen, so weit machbar, rückgängig gemacht werden. Die arglistige Täuschung sollte aber anhand schriftlicher Unterlagen oder durch Zeugen belegt werden können.
- Anlagenmischung
- Anlagerisiko
- Annuität
- Anwartschaft
- Anzeigepflicht
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeugnis
- Ärztliche Untersuchung
- Aufsichtsrat
- Aufwendungen
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- Außenwände
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Neue Kanzleien - Wir stellen vor
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