Vertragsrecht
Im täglichen Leben schließt man so manchen Vertrag, den man später doch gern wieder los wäre. Beim einen ist es der Fitnessvertrag mit einem Studio, das man nach einem Umzug oder aufgrund einer Erkrankung nicht mehr besuchen kann, beim anderen eine Versicherungspolice, die bei einer anderen Gesellschaft viel günstiger zu haben ist oder die im schlimmsten Fall sogar völlig überflüssig ist.
Grundsätzlich ist man an einen einmal geschlossenen Vertrag zwar gebunden. Bei einigen Vertragsarten hat der Gesetzgeber aber zum Schutz der Verbraucher besondere Informationspflichten vorgesehen. Versicherungsnehmer, die eine Police bei einem Hausbesuch unterschrieben haben, können sich innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen. Über dieses Widerrufsrecht müssen Sie jedoch beim Vertragsschluss durch eine schriftliche Verbraucherinformation belehrt worden sein, sonst beträgt die Widerrufsfrist sogar zwölf Monate. Die Widerrufserklärung können Sie entweder an den Makler
oder an das Versicherungsunternehmen schicken.
Bei allen langfristigen Verträgen muss der Vertragspartner eine angemessene Kündigungsmöglichkeit einräumen. Die Kündigungsfristen variieren von einem Monat bis zu mehreren Monaten. Besonderheiten gelten bei der KfZ-Haftpflicht oder bei der Lebensversicherung.
Häufig werden von den Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet. Dieses "Kleingedruckte" sollten Sie genau lesen, wenn Sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen möchten.
So kann aus einem Probetraining oder Schnuppertraining ohne rechtzeitige Kündigung
schnell ein Vertrag mit einer Jahreslaufzeit werden. Oft überraschend für den Kunden aber von der Rechtsprechung anerkannt und branchenüblich sind extrem lange Kündigungsfristen. Bei manchen Verträgen können diese schnell bis zu einem halben Jahr betragen. In einem solchen Fall sollte man vorsorglich bereits beim Vertragsschluss eine ordentliche Kündigung
aussprechen. Will man den Vertrag dann doch fortsetzen, kann man das später meist immer noch ohne Probleme tun.
In jedem Kündigungsschreiben sollten Sie unbedingt auch eine eventuelle Bankeinzugsermächtigung widerrufen. Das empfiehlt sich besonders, wenn mit dem Vertragspartner Streit darüber entbrannt ist, ob die Kündigung
wirksam ist oder nicht. Nur so lässt sich wirksam verhindern, dass weiterhin Geld von Ihrem Konto abgehoben werden kann.
Da Sie in einem etwaigen Rechtsstreit vor Gericht
nachweisen müssen, dass der Vertragspartner die Kündigung
auch tatsächlich erhalten hat, sollten Sie sich bei einer persönlichen Übergabe eine schriftliche Eingangsbestätigung aushändigen lassen und bei Versendung mit der Post einen Einschreibebrief mit Rückschein als Zustellart wählen. Um ganz sicher zu gehen, stecken Sie das Schreiben im Beisein eines Dritten in den Briefumschlag oder lassen Sie es am besten von ihm persönlich beim Empfänger abgeben. Im Zweifelsfall kann er dann als Zeuge vor Gericht
aussagen.
Liegen einem Kündigungswunsch besondere persönliche Gründe zugrunde, gesteht die Rechtsprechung dem Verbraucher bei vielen Vertragsformen eine so genannte außerordentliche Kündigung
zu. Ob dies bei Ihrem Vertrag der Fall ist, ist eine Rechtsfrage, die sich oft nur von einem Juristen eindeutig klären lässt, da sie nicht für alle Vertragsarten einheitlich gesetzlich geregelt ist. So ist im Mietrecht
eine Erkrankung des Mieters zumeist kein Kündigungsgrund, bei einem Fitnessvertrag jedoch schon. Auch hier gilt wieder die Nachweispflicht. Daher ist ein ärztliches Attest notwendig, aus dem sich ergibt, dass eine Sportausübung aufgrund der Krankheit überhaupt nicht mehr oder zumindest für eine unbestimmte Zeit nicht mehr möglich sein wird.
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