Sicherheit auf der Baustelle
Zivilrechtliche Haftung
Sprichwörtlich heißt es, dass besonders daheim die meisten Unfälle geschehen. Doch bereits bei der Errichtung des neuen Heims, also auf Baustellen, kann es schnell zu Unfällen mit enormen Schadensfolgen kommen.
Besonders auf dem Bau kommt es durch mangelnde Beleuchtung, herumliegendes Baumaterial, ungesicherte Schächte oder ähnliches schnell zu gefährlichen Situationen, die nicht immer glimpflich ausgehen.
Doch was viele nicht wissen: Der Bauherr haftet bei Unfällen. Er ist für die Verkehrssicherheit der Baustelle zuständig, egal, ob er die Bauarbeiten von anderen ausführen lässt oder ob er selbst tätig wird. Doch der Bauherr kann auf Nummer sicher gehen und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauherrn
Diese Versicherung schützt jedoch nur vor drohenden finanziellen Folgen. Doch bei einem Unfall
drohen nicht nur finanzielle Folgen sondern auch strafrechtliche. Dieses Risiko
lässt sich auch mit einer Versicherung nicht auf andere übertragen.
Die Verkehrssicherungs- und Überwachungspflicht des Bauherren ist seit 2005 besonders wichtig geworden, denn das OLG Stuttgart (2005 - 5 Ss 12/05) verurteilte einen Bauherrn wegen fahrlässiger Tötung eines Arbeiters. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine vom Bauherrn gekaufte und zu demontierende Halle sollte auf einem Weingut wieder aufgebaut werden. Hierfür beauftragte er auf behördliche Anordnung eine Spezialfirma. Diese sicherte ihm zu, dass sie das benötigte Spezialequipment für Verfügung stellen würde. Doch entgegen der Absprache kam die beauftragte Abbruchfirma ohne Spezialmaterial und mit nur vier Leiharbeitern. Diese brachten sogar nur einige Laufdielen mit. Dies verwunderte den Bauherren, so dass er nachfragte, wo denn besonders die Auffangnetze seien. Das Abbruchunternehmen versicherte, dass man die Auffangnetze nicht brauche und dass man diese Arbeiten immer mit dem vorhandenen Equipment ausführe. Da der Bauherr weitere Zeit- und Geldverluste vermeiden wollte, zeigte er sich damit einverstanden. Doch es kam, wie es kommen musste: Einer der Leiharbeiter trat neben die verwendete Baudiele und fiel durch die Dämmung auf den darunter liegenden Betonboden und verstarb noch vor Ort.
Bauherr muss bei Kenntnis von Mängeln einschreiten
Der Bauherr wird selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn der Bauunternehmer nachlässig arbeitet. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist dessen allgemeine Verkehrssicherungspflicht Basis. Der oben genannte Bauherr war also als Auftraggeber und damit zur Sicherung der Gefahrenquelle gegenüber jedem, der die Baustelle betrat, also auch gegenüber den Bau- bzw. Leiharbeitern in diesem Fall, verpflichtet.
Jedoch relativiert sich die Pflicht des Bauherren indem er eine Baufirma mit der Durchführung des Bauvorhabens oder der Abbrucharbeiten beauftragt. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, das Bauunternehmen zu überwachen – außer, wenn er Kenntnis über eine mangelhafte Bauausführung erhält. Dies folgt einer sachgerechten Logik, da viele Bauherren gar keine ausreichende Kenntnis für eine Beaufsichtigung hat.
Das Revisionsverfahren am Stuttgarter OLG zeigte jedoch: Wenn die Sicherheitsmängel so auffällig sind, dass sie sogar einem Laien auffallen, muss der Bauherr eingreifen. So hätte dies auch der oben genannte Bauherr machen müssen, der ja sogar die Abbruchfirma auf die fehlenden Auffangnetze angesprochen hatte. Da er nicht auf die Sicherheitsvorkehrung bestand, obwohl er offensichtlich wusste, wie wichtig diese waren, wurde er verurteilt. Das Gericht
nahm an, dass ihm seine eigenen Interessen, nämlich Zeit- und Geldersparnis, wichtiger waren als die Sicherheitsvorkehrungen und somit hat er den Tod des Unfallopfers – zwar ungewollt, aber dennoch mitverschuldet – in Kauf genommen.
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