Anspruch auf erhöhten Schallschutz
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2007 die Rechte der Käufer von Doppelhaushälften und damit wohl auch von Eigentumswohnungen hinsichtlich des zu erwartenden Schallschutzes gestärkt. Es geht um die Frage, ob die Mindestwerte der DIN 4109 ausreichend sind oder ein Käufer eine Erhöhung des Schallschutzes erwarten darf.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Käufer einer Doppelhaushälfte in der Regel ein erhöhtes Ruhebedürfnis hat und deswegen beim Kauf von einem erhöhten Schallschutz ausgeht, der damit auch geschuldet ist. Die Mindestanforderung nach DIN 4109 sollen Bewohner nur vor unzumutbaren Geräuschbelästigungen schützen. Kann bei Vertragsschluss die Erwartung eines erhöhten Schallschutzes nachgewiesen werden, muss nicht nur diese Mindestanforderung eingehalten werden, sondern ist ein darüber hinausgehender Schallschutz geschuldet.
Der Bundesgerichtshof meint, dass sich eine vertragliche Zusage über einen erhöhten Schallschutz auch aus der Art und Weise der vereinbarten Bauausführung ergeben kann. Wenn eine einwandfreie, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung zu höheren Schallschutzwerten führt, so sind diese auch geschuldet.
Mit dieser Rechtsprechung bestätigt der BGH eine Rechtsprechungstendenz des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main und geht darüber sogar hinaus.
Weitere Rechtstipps in diesem Bereich
- Die Haftung für Wohnungseigentum nach der WEG-Novelle
- Videoüberwachung von Wohnimmobilien
- Schützt Selbstmordgefahr vor Räumungsvollstreckung?
- Haftung beim Erwerb von „Schrottimmobilien“
- Schnee und Recht
Rechtsanwalt-Regionalportale
Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwälte München, Rechtsanwälte Köln, Rechtsanwälte Düsseldorf, Rechtsanwalt Stuttgart, Rechtsanwalt Nürnberg, Rechtsanwälte Essen, Rechtsanwalt Hamburg, Rechtsanwalt Dortmund, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, Rechtsanwalt Saarbrücken, Rechtsanwalt Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwälte Dresden, Rechtsanwalt Leipzig, Rechtsanwalt Potsdam, Rechtsanwalt Wien, Rechtsanwälte Tirol, Rechtsanwalt Steiermark, Rechtsanwalt Oberösterreich, Rechtsanwalt Kärnten, Rechtsanwalt Vorarlberg, Rechtsanwalt Salzburg, Rechtsanwälte Niederösterreich, Rechtsanwalt Burgenland, Rechtsanwälte Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwälte Allgäu, Rechtsanwälte Eifel, Rechtsanwälte Kraichgau, Rechtsanwälte Niederrhein, Rechtsanwalt Oberschwaben, Rechtsanwälte Rheinhessen, Rechtsanwalt Siegerland, Rechtsanwalt Taunus, Rechtsanwälte Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwälte Schweiz, Rechtsanwalt Italien, Rechtsanwalt Luxemburg, Rechtsanwälte Frankreich, Rechtsanwalt Spanien, Rechtsanwälte MallorcaAktuelle Rechtstipps
- Bereich IT-Recht & Computerrecht:
"Österreich: Neue „SPAM-Bestimmung“ ab 01.03.2006"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich Familienrecht:
"Österreich: Die außereheliche Lebensgemeinschaft"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich Verwaltungsrecht:
"Österreich: Keine Erweiterung der über das Kabelnetz angebotenen Dienste ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich Arbeitsrecht:
"Österreich: Gender-Mainstreaming-Prinzip (Gleichbehandlungsgesetz)"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich Verwaltungsrecht:
"Österreich: Schadenersatz für Handymasten?"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz

