Die Haftung für Wohnungseigentum nach der WEG-Novelle

Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für viele eine langfristige Investition, sei es als Renditeobjekt zur Altersvorsorge, sei es als Altersruhesitz.

 

Viele Erwerber sind mit den Rechten und Pflichten nicht vertraut, die mit einer Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden sind.

 

So kommt es zu unangenehmen Überraschungen, wenn neben Kaufpreis und laufenden Kosten notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anstehen und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht über ausreichende Rücklagen verfügt, um diese Maßnahmen zu finanzieren. Oftmals fehlen zudem einzelnen Wohnungseigentümern die finanziellen Mittel, ihren Anteil an den Kosten zu tragen.

 

Für den Wohnungseigentümer, der seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, stellen sich dann Fragen:

 

  • Muss ich für den Anteil nicht zahlender Wohnungseigentümer aufkommen?
  • Hafte ich für unbezahlte Handwerkerrechnungen?

 

Der Gesetzgeber hat die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft und des einzelnen Wohnungseigentümers in gesetzter Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes neu festgelegt:

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet mit dem Verwaltungsvermögen, der einzelne Wohnungseigentümer mit seinem Miteigentumsanteil.

 

Auch wenn durch diese Regelung das finanzielle Risiko für den einzelnen Wohnungseigentümer verringert wird, bleibt er gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, fehlende Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe seines Anteils auszugleichen. Letztlich kann es also doch dazu kommen, dass für andere Wohnungseigentümer „mitbezahlt“ wird.

 

Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung ist es daher sinnvoll, sich nach anstehenden Reparaturen am Gesamtobjekt und den Rücklagen zu erkundigen. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten mit dem Verkäufer kommen auch Vereinbarungen im Kaufvertrag in Betracht.

 

Kaufverträge von Immobilien sind beurkundungspflichtig und Nebenabreden zum Vertrag unwirksam; der Notar darf nicht einseitig beraten. Daher empfiehlt es sich, bereits vor dem Notartermin einen Fachanwalt/eine Fachanwältin des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zu Rate zu ziehen.

 

 

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Autor dieses Artikels

Petra Buschmann
Mönchengladbach

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