Rechtsanwalt – Eine Definition

Rechtsanwalt bezeichnet Volljuristen, die Mandanten rechtlich vertreten dürfen. Um Rechtsberatung durchführen zu dürfen, benötigen Rechtsanwälte eine Zulassung der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen. Rechtsanwälte haben das gesetzliche Monopol für die Rechtsberatung von Privatpersonen als auch Unternehmen. Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Das bedeutet, der Rechtsanwalt ist nicht nur seinem Mandanten verpflichtet, sondern er unterliegt auch der Einhaltung der Rechtsordnung. Dem Anwalt ist es beispielsweise verboten, vor Gericht die Unwahrheit vorzutragen.

 

Rechtsanwälte gehören der Gruppe der sog. „freien Berufe“ an und werden von der jeweiligen für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer überwacht. Zulassungsvoraussetzung zum Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt. Diese wird durch den Abschluss des Jurastudiums (erfolgreiches erstes Staatsexamen) und die sich daran anschließende Rechts-Referendarzeit mit bestandenem zweiten Staatsexamen nachgewiesen. Ferner ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mind. EUR 250.000,00 pro Versicherungsfall, abzuschließen.

Da es in Deutschland für Anwälte – im Gegensatz zu Notaren - keine Zulassungsbegrenzung gibt, sehen sich die Rechtsanwälte einem immer stärker werdenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt.

 

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuell verhandelte Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant ist grundsätzlich möglich, ein erfolgsabhängiges Honorar ist jedoch - anders als in den USA - in Deutschland nicht zulässig.

 

Rechtsanwälte sind verpflichtet, eine Kanzleianschrift zu haben. Diese kann entweder nur für sie selbst (bei Einzelanwälten oder Einzelkanzleien) oder zusammen mit anderen Anwälten genutzt werden. Rechtsanwälte können sich zu sog. Bürogemeinschaften zusammentun, bei denen sich die Anwälte lediglich das Büro teilen, ansonsten aber jeder für sich selbständig tätig ist. Üblicher ist jedoch der Zusammenschluss zu sog. Sozietäten. Die einer Sozietät angehörenden Anwälte werden Sozien genannt und treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf.

 

In manchen Gerichtsbezirken besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zum nebenberuflichen Notar (Anwaltsnotar) staatlich zu bestellen. In anderen Gerichtsbezirken wiederum werden Notare nur hauptberuflich vom Staat bestellt.

 

Vorraussetzung für die Verleihung des Fachanwaltstitels durch die Rechtsanwaltskammern sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in dem Rechtsgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung angestrebt wird. Nach Erwerb und Nachweis der praktischen und theoretischen Kenntnisse wird dem Rechtsanwalt auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer der Fachanwaltstitel verliehen. Danach müssen die Fachanwälte jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, damit gewährleistet ist, dass die theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts immer auf dem neuesten Stand bleiben.

 

Ein Syndikusanwalt ist ein bei einem Unternehmen angestellter Rechtsanwalt, der aufgrund der Weisungsgebundenheit ggü. seinem Arbeitgeber diesen nicht vor Gericht vertreten darf.

 

Bei der Anwaltshaftung wird unterschieden zwischen der Haftung ggü. dem Mandanten und der Haftung ggü. Nichtmandanten (Drittschädigung). In beiden Fällen ist der Anwalt für Schadenersatz haftbar.

 

Der Patentanwalt berät bzw. vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; ein Patentanwalt ist nicht automatisch auch Rechtsanwalt.

 

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