Formfehler bei Gewährleistungsrecht
Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2009 wieder eine Entscheidung zu der Frage gefällt, wann ein Auftraggeber/Bauherr Schadensersatz geltend machen kann, im Falle der unterlassenen Nachbesserung durch den Auftragnehmer/Bauunternehmer.
Die Situation ist bei einem Bauvorhaben durchaus häufig. Die Leistung eines Bauunternehmers ist mangelhaft, der Bauherr hat ein Interesse daran, dass schnell Abhilfe getroffen wird. Er lässt die Mängel durch ein Drittunternehmer beseitigen und fordert Schadensersatz von dem Verursacher.
Ein solcher Anspruch scheitert jedoch, wenn der Bauherr nicht zuvor den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung nachweislich aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt hat. Die Frist ist nur entbehrlich, wenn der Bauunternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert.
Dieser Formfehler einer unterlassenen Aufforderung und Fristsetzung kann auch nicht dadurch geheilt werden, das nach Beseitigung der Mängel durch ein Drittunternehmer der Bauherr den Auftragnehmer nachträglich noch eine Frist setzt. Selbst wenn dieser dann ernsthaft und endgültig den Mangel bestreitet und eine Nachbesserung ablehnt, steht dem Bauherrn kein Schadensersatz zu. Entscheidend ist nach dem genannten Urteil des BGH, dass die Aufforderung und Fristsetzung nach der Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer erfolgte.
Der Fall zeigt, dass die möglichst frühe Einschaltung eines Anwaltes bei Vorliegen von Baumängeln empfehlenswert ist. Von den unerfahrenen Bauherrn als kleiner Formmangel angesehener Umstand kann zum Verlust größerer Ansprüche führen.
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