Lenkzeiten und Ruhezeiten ab 11.04.2007
Neue Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- u. Personenverkehr
Am 11.04.2007 tritt die europäische Richtlinie zur Regelung der Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr innerhalb der EG per Verordnung VO(EG) 561/2006 in Kraft.
Ihrem Anwendungsbereich unterliegen gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (inkl. Anhänger) über 3,5 t sowie Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen (inkl. Fahrer) mit zahlreichen Ausnahmen behördliche Fahrzeuge betreffend.
Folgende Neuerungen sind beachtlich:
Höchstdauer der Lenkzeiten werden wie folgt geregelt:
- tägliche Lenkzeiten 9 Std.,
ausnahmsweise zweimal wöchentlich 10 Std.
( bei zweimal 45minütiger Pause)
ununterbrochene Lenkzeit maximal 4,5 Std.
- wöchentliche Lenkzeiten( Mo 0.00 Uhr bis So 24.00 Uhr) 56 Std.
betreffend zwei aufeinander folgende Wochen 90 Std.
(Ausgleich der Überschreitung der durchschnittlichen
45 Std. in der ersten Woche durch Anpassung in der zweiten)
Bei der Bestimmung der Lenkzeiten darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit ( die neben der reinen Lenkzeit auch Tätigkeiten wie Be- und Entladen oder Fahrzeugwartung beinhaltet) von wöchentlich 48 ( ausnahmsweise 60 ) Std. und täglich 10 Stunden nicht überschritten werden.
Lenkzeitunterbrechungen nach 4,5 Std. Lenkzeit 45 min.
( Aufteilung in 15 min und 30 min- nunmehr zwingende Reihenfolge- möglich)
Mindestdauer der Ruhezeiten betragen künftig als:
Tagesruhezeit: zusammenhängende 11 Std.
innerhalb 24 Std. für einen Einzelfahrer
( Verkürzung auf 3 Mal wöchentlich je 9 Std. bei entsprechendem Ausgleich
in der Folgewoche möglich)
Nicht verkürzte Ruhezeit kann innerhalb von 24 Std. in zwei bis drei Abschnitte aufgeteilt werden, vorausgesetzt, ein Abschnitt beträgt mindestens 8 Std. und die Gesamtruhezeit wird auf 12 Std. verlängert.
Wöchentl. Ruhezeit: nach 6 Tageslenkzeiten zusammenhängende 45 Std.
(ausnahmsweise Verkürzung auf 36 bzw. 24 Std. bei Ausgleich in der dritten auf diese Woche folgenden Woche).
Die Bestimmungen dieser VO sind im ausschließlich nationalen Bereich abdingbar, so dass individualvertraglich sowohl längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten als auch kürzere Höchstlenkzeiten vereinbart werden können.
Durch die Einführung eines digitalen Kontrollgeräts soll die Einhaltung vorstehender Bestimmungen nachvollzogen werden. Eine Umrüstung älterer Fahrzeuge ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art 2 I b VO (EWG ) 2135/98 erforderlich, grundsätzlich betrifft die Einführung dieses Gerätes Neufahrzeuge.
Als für die Praxis relevant und in der Umsetzung entsprechend beachtlich wird sich beispielsweise die Festlegung für die Fahrer
herausstellen, zukünftig die Daten (per Schaublatt bei analogem, per Fahrerkarte bei digitalem Gerät bzw. bei Fahrzeugwechsel kumulativ) vom aktuellen Arbeitstag sowie den vorangegangenen 15 Tagen mit sich zu führen.
Für betroffene Unternehmen zieht dies u.a. das Erfordernis diverser für die Geräte zugelassener Karten (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstattkarte) vom ZKR, die Verpflichtung zur Einweisung des Personals in die Gerätebedienung und –handhabung, Datenaufbewahrungs- und Übermittlungspflichten, ggfs. Anpassung der Arbeitsverträge sowie – für Unternehmer und Fahrer- die Beachtung diesbezüglicher empfindlich geänderter Bußgeldvorschriften nach sich.
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