Drogenkonsum und Fahrtüchtigkeit
Eine Verurteilung zu einer Geldbuße und Fahrverbot gemäß § 24 a II StVG wegen Führens eines Fahrzeugs unter der Wirkung von Drogen setzt voraus, dass die Wirkungsdauer und die Nachweisdauer der einzelnen Drogen übereinstimmt, so dass eine Ahndung nur dann möglich ist, wenn eine Konzentration nachgewiesen wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies resultiert daraus, dass insbesondere bei THC, dem psychoaktiven Hauptwirkstoff des Cannabis, sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein im Blut wesentlich erhöht hat, so dass sich Spuren dieser Substanz heute über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nach dem Konsum nachweisen lassen. Der Drogenkonsum muss demnach nicht zu einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen.
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ist ausreichend, was bei THC bei einer Konzentration von 1 mg/ml der Fall ist und bei Amphetaminen bei einer Grenzwertüberschreitung von 25 Nanogramm/ml angenommen wird.
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