Beschädigung in der Waschanlage - So reklamieren Sie richtig

Betreiber einer Autowaschanlage können nicht generell die Haftung für Schäden an Fahrzeugen durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor einigen Monaten (BGH, Az.: XZR 133/03). Obwohl dieses Urteil den Autofahrern eine wesentliche Verbesserung ihrer Rechtsstellung angedeihen lässt, ist die Bedeutung der veränderten Rechtsprechung vielfach noch nicht im Bewußtsein der Verbraucher angekommen.

Schäden an Außenspiegel, Fenster und Zierleiste
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte ein Autofahrer (Kläger), dessen PKW zwei anklappbare Seitenspiegel besaß, sein Fahrzeug in der Waschanlage des Beklagten reinigen lassen. Vor dem Waschen waren beide Spiegel äußerlich unbeschädigt, nach Abschluss des Waschvorgangs war jedoch das Gelenk des rechten Außenspiegels defekt und sowohl die Fensterscheibe als auch die Zierleiste der Beifahrertür wiesen Kratzer auf. Diese Schäden wurden vom Beklagten aufgenommen und seiner Versicherung gemeldet. Nach erfolgter Reparatur benutzte der Kläger erneut die Waschanlage und es entstand der gleiche Schaden wie schon zuvor. Also ließ der Kläger den Schaden erneut reparieren, verlangte daraufhin jedoch eine Erstattung der Reparaturkosten sowie die Kosten des Nutzungsausfalls (jeweils zwei Tagen für die Reparatur) und eine Unkostenpauschale, alles in allem ca. EUR 2.500,-. Dies lehnte der Waschstraßenbetreiber mit Hinweis auf die in seinen AGB aufgeführten Haftungsbegrenzungsklauseln ab: Es gelte eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schäden an außen an der Karosserie angebrachten Teilen und die Haftung für jegliche Folgeschäden sei selbst für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Haftung nicht generell ausschließbar
Der Kläger unterlag sowohl beim Amtsgericht als auch bei der Berufung vor dem Landgericht. Erst der Bundesgerichtshof gab ihm nun Recht und kam zu dem Urteil, dass der Haftungsausschluss eines Waschanlagenbetreibers für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden an einem Fahrzeug nicht zulässig sei. Die Karlsruher Richter urteilten, dass der Benutzer einer Waschanlage "berechtigterweise" davon ausgehen darf, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs nicht lädiert werde. Soweit der durch einfache Fahrlässigkeit entstandene Schaden vorhersehbar und typisch ist, müsse er vom Betreiber einer Waschstraße ersetzt werden. Hierauf müsse der Nutzer vertrauen können, so der BGH, und verwies den Fall zurück an die Vorinstanz.

Lassen Sie sich nicht die Schuld einreden
Regelmäßig kommt es zum Streit darüber, ob der Halter oder der Waschanlagenbsitzer für Schäden am Fahrzeug haftet. Um erst gar keine Probleme aufkommen zu lassen, sollten Sie sich einen Waschstraßenbetreiber Ihres Vertrauens suchen und immer vor Befahren der Waschanlage hervorstehende Teile wie Außenspiegel einklappen und sofern möglich die Antenne abschrauben. Untersuchen Sie Ihr Fahrzeug vor und nach der Wäsche auf Schäden und dokumentieren bzw. fotografieren Sie neue Schäden nach Möglichkeit sofort. Haben Sie einen Schaden entdeckt, so melden Sie diesen bitte unverzüglich, wenn möglich vor Zeugen, dem Tankwart bzw. dem verantwortlichen Personal und dokumentieren Sie den Schaden schriftlich. Notfalls lässt sich die Ursache eines solchen Schadens auch mit Hilfe eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens oder später im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens klären.

Die Betreiber behaupten häufig sie seien "nicht schuld" an dem entstandenen Schaden; lassen Sie sich hierauf erst gar nicht ein. Denn nach der Schuldrechtsreform wird wegen des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB das Verschulden des Waschstraßenbetreibers vermutet, d.h. ihn trifft die Beweislast und er muss somit nachweisen, dass der Schaden gerade nicht durch die Nutzung seiner Waschanlage entstanden ist. Sollte sich der Betreiber querstellen und Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, empfehlen wir Ihnen anwaltlichen Rat einzuholen.

 

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