Als Zeuge vor Gericht
Helfen Sie dem Gericht, die Wahrheit zu finden!
Aufgabe der Gerichte is es, zeitlich zurückliegende Vorgänge, bei denen die Richter nicht selbst anwesend waren, zu beurteilen. Um den tatsächlichen Vorgang zu ermitteln, ist das Gericht
daher auf Beweismittel angewiesen. Hierbei spielen Zeugen eine besonders wichtige Rolle. Zeugen waren bei den jeweiligen Vorgängen anwesend, haben sie also konkret gesehen und miterlebt.
Ihre Aufgabe als Zeuge ist im Grunde ganz einfach: Sie berichten lediglich was Sie über den entsprechenden Vorfall wissen und beantworten – sollte dies erforderlich sein – ergänzende Fragen. Verschweigen Sie dabei nichts dem Gericht, aber fügen Sie auch nichts was nicht den Tatsachen entspricht, hinzu. Sollten Sie im Besitz von Aufzeichnungen sein, die der Aufklärung des Vorfalls dienlich sein könnten, so bringen Sie diese bitte mit. So ersparen Sie sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung und dem Gericht
zusätzliche Arbeit.
Der Gang zum Gericht
kann sicherlich Unannehmlichkeiten mit sich bringen, für jeden von uns ist Zeit kostbar. Doch bedenken Sie: Vielleicht sind Sie selbst auch einmal auf Zeugen angewiesen.
Nach dem Gesetz
sind Sie zum Erscheinen verpflichtet!
Nehmen Sie Ihre Zeugenpflicht nicht auf die leichte Schulter! Nach dem Gesetz
sind Sie verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht
oder die Staatsanwaltschaft Folge zu leisten und zum angegebenen Termin vor Gericht
zu erscheinen.
Es ist hierbei unerheblich, ob Sie selbst der Meinung sind, etwas wichtiges zur Sache aussagen zu können. Der Zeugenladung müssen Sie in jedem Fall nachkommen, auch wenn Sie Ihre Aussage bereits bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft getätigt haben.
Nur in Fällen schwerer Verhinderungsgründe, wie bspw. eine Krankheit, müssen Sie nicht vor Gericht
erscheinen. Informieren Sie aber auf jeden Fall das Gericht
unverzüglich darüber, dass und warum Sie nicht zum anberaumten Termin kommen können. Tun Sie dies am besten schriftlich, oder - sollte die Zeit für eine rechtzeitige schriftliche Nachricht nicht mehr ausreichen – rufen Sie beim Gericht
an.
Wenn Sie Ihr Fernbleiben vor Gericht
nicht umgehend und ausreichend entschuldigen, müssen Sie mit nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst werden Ihnen die durch Ihr nicht Erscheinen entstandenen Kosten vom Gericht
auferlegt. Weiter haben Sie mit einem Ordnungsgeld und bei Nichtbezahlung mit Ordnungshaft zu rechen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht
sogar die zwangsweise Vorführung anordnen. Einer Verpflichtung als Zeuge kann man sich also letzten Endes nicht entziehen.
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?
Aus der Zeugenladung ist ersichtlich, wann und wo Sie sich einzufinden haben. Kommen Sie also bitte pünktlich! Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten – also auch die Zeugen – erschienen sind, werden vor Verhandlungsbeginn regelmäßig alle in der entsprechenden Sache anwesenden Personen in den Sitzungssaal gerufen. Zu diesem Zeitpunkt – also noch vor der Vernehmung – werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die Folgen einer unwahren Aussage belehrt.
Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, so zögern Sie nicht nachzufragen! Normalerweise verlassen die Zeugen nun wieder den Sitzungssaal und warten im Zeugenzimmer oder vor dem Verhandlungssaal darauf, zu Ihrer Vernehmung wieder hereingerufen zu werden. Das Gericht
bemüht sich in jedem Fall, unnötige Wartezeiten für Sie zu vermeiden. Bitte haben Sie aber auch Verständnis dafür, dass es im Einzelfall dennoch zu Verzögerungen kommen kann. Es kann ratsam sein, ein Buch oder etwas ähnliches zur Überbrückung der Wartezeit mitzubringen.
Nachdem Sie wieder in den Saal gerufen wurden, beginnt die Vernehmung damit, dass Sie über Ihren Vor- und Zunamen, Alter und Beruf befragt werden. Regelmäßig wird auch nach Ihrem Wohnort gefragt; würden Sie oder eine andere Person durch Nennung Ihres Wohnortes gefährdet, so kann Ihnen der Vorsitzende im Strafprozess gestatten, Ihren Wohnort zu verschweigen.
Nun werden Sie zur eigentlichen Sache vernommen. Berichten Sie zusammenhängend, was Sie über den Vorfall wissen. Es ist hierbei unerheblich, sich besonders gewandt auszudrücken, wichtig ist jedoch, dass Sie nur erzählen, was Sie tatsächlich über den Sachverhalt wissen! Sollten bei Ihnen Zweifel über den Geschehensablauf auftreten oder Sie sich nicht mehr genau erinnern, so teilen Sie dies dem Gericht
ebenfalls unaufgefordert mit. Im Anschluss an Ihre Schilderung können Ihnen ergänzende Fragen gestellt werden. Beantworten Sie diese so gut Sie können.
Sollten Sie eine Frage nicht eindeutig verstanden haben, dann bitten Sie um nähere Erläuterung. Es besteht kein Grund zur Aufregung – solange Sie bei der Wahrheit bleiben können Sie nichts verkehrt machen.
Sie müssen vor Gericht
aussagen!
Ebenso wie Sie zum Erscheinen verpflichtet sind, besteht für Sie als zeuge auch eine Aussagepflicht! Von dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen. Ein Aussageverweigerungsrecht besteht z.B. für Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und sonstige nähere Angehörige einer Partei oder eines Beschuldigten. Dies gilt jedoch nicht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Auch müssen Sie keine Angaben machen, wenn Sie dadurch sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden. Machen Sie jedoch keinen Gebrauch von Ihrem Aussageverweigerungsrecht, so sind Sie selbstverständlich dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
Einzelne Fragen im Zivilprozess, die Ihnen oder einem nahen Angehörigen zur Unehre gereichen oder einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden hervorrufen würden, müssen Sie ebenfalls nicht beantworten.
Liegt kein Ausnahmegrund zur Aussageverweigerung vor, so sind Sie zur Aussage verpflichtet. Sollten Sie sich trotzdem weigern, auszusagen, so müssen Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten auferlegt werden. Daneben müssen Sie mit einem Ordnungsgeld rechnen. Sollten Sie dieses jedoch nicht bezahlen, so kann Ihnen auch Ordnungshaft angedroht werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, in Haft genommen zu werden um eine Aussage zu erzwingen.
Sie können vereidigt werden!
In gerichtlichen Verfahren, wie z.B. dem Zivilprozess, besteht für das Gericht
die Möglichkeit eine Vereidigung anzuordnen. Im Strafprozess ist die Vereidigung jedoch der Regelfall.
Minderjährige unter 16 Jahren sind aber grundsätzlich von der Vereidigung ausgenommen. Dies gilt im Strafprozess auch für Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, beteiligt waren. Die Vereidigung hängt in bestimmten Fällen vom Ermessen des Gerichts ab. Dies kann z.B. bei Zeugen der Fall sein, deren Aussagen keine wesentliche Bedeutung für das Verfahren zukommt. Dies gilt auch für Opfer - und deren nahe Angehörige - von Straftaten, die Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Weiterhin gilt dies auch für nahe Angehörige des Angeklagten; diese haben darüber hinaus das Recht, die Eidesleistung zu verweigern. Außerdem kann das Strafgericht von der Vereidigung absehen, wenn z.B. die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
In Privatklage- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie bei Verfahren gegen Jugendliche sollen die Zeugen nur in Ausnahmefällen vereidigt werden.
Die Folgen einer grundlosen Verweigerung der Eidesleistung sind im Wesentlichen die gleichen, wie sie oben bei der unberechtigten Zeugnisverweigerung dargelegt wurden.
Falschaussagen sind strafbar!
Falschaussagen vor Gericht
sind strafbar, und zwar unabhängig davon, ob Sie vereidigt wurden oder nicht!
Meineid ist also kein Kavaliersdelikt. Vom Gesetz
vorgesehen ist hierfür der Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. An diesem hohen Strafmaß kann ersehen werden, welch wichtige Bedeutung das Gesetz
einer beeideten Aussage zukommen lässt. Bedenkt man die möglichen Folgen eines Meineid, so ist dies auch leicht zu verstehen: Existenzen können vernichtet, Unschuldige bestraft und Schuldige ihrer gerechten Strafe entzogen werden.
Mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten wird bestraft, wer ohne vereidigt zu sein vorsätzlich die Unwahrheit vor Gericht
sagt. Wird unter Eid eine zwar nicht vorsätzliche, jedoch aus einem vorwerfbaren Mangel an Sorgfalt (fahrlässige) vorgetragene Falschaussage vor Gericht
gemacht, so ist dies ebenfalls strafbar. Der verantwortungsbewusste Bürger jedoch trägt vor Gericht
selbstverständlich die Wahrheit vor.
Was Sie über Ihre Rechte sonst noch wissen sollten!
Als Zeuge haben Sie das Recht, einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl zu der Vernehmung hinzuzuziehen. Insbesondere wenn Sie dies für erforderlich halten, um sachgerecht von Ihren prozessualen Befugnissen, speziell von einem Zeugnisverweigerungsrecht, Gebrauch zu machen. Hieraus entstehende Kosten müssen Sie im Regelfall jedoch selbst tragen.
Zeugen, die Verletzte im Strafverfahren wegen eben dieser Straftat sind, haben besondere Rechte und Befugnisse. Diese Rechte und Befugnisse sind in einem Merkblatt, welches Sie als Verletzter einer Straftat bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgehändigt bekommen können, zusammengefasst.
Alle vom Gericht
oder der Staatsanwaltschaft herangezogenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung und auf Ersatz der Auslagen, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Im Einzelnen können Sie folgendes verlangen:
-
Ihren Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von EUR 17,- je Stunde der versäumten Arbeitszeit, maximal jedoch für zehn Stunden je Tag.
-
Wer keinen Verdienstausfall erleidet, bekommt EUR 3,- je Stunde als Entschädigung für Zeitversäumnis. Wer nicht erwerbstätig ist und einen Haushalt mit mehreren Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), bekommt EUR 12,- je Stunde. Diese Entschädigungen entfallen aber, wenn Sie ersichtlich keine Nachteile durch die Heranziehung als Zeuge erleiden. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
-
Die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten:
o Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die Kosten bis zur Höhe der ersten Wagenklasse der Bahn;
o Bei Benutzung eines eigenen oder von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs EUR 0,25,- für jeden gefahrenen Kilometer;
o Höhere Kosten werden nur erstattet, wenn dadurch Mehrbeträge an Entschädigung eingespart werden oder höhere Fahrtkosten aufgrund besonderer Umstände nötig sind;
o Für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Entfernungen kann kein Kostenersatz, insbesondere keine Kilometerpauschale, gewährt werden.
-
Bis zu bestimmten Grenzen auch Ausgaben für Verpflegung und eine etwa erforderliche Übernachtung.
- Sonstige notwendige Aufwendungen, z.B. bei Schwerbehinderten die Kosten für eine notwendige Begleitperson, Kosten für die Vertretung am Arbeitsplatz oder die Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die gewöhnlich von Ihnen beaufsichtigt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen für die zu erwartenden Reisekosten auf Antrag ein angemessener Vorschuss gewährt werden. Einzelheiten hierzu können Sie Ihrer Zeugenladung entnehmen oder ggf. bei dem Kostenbeamten des heranziehenden Gerichts oder dem Amtsgericht Ihres Wohnorts erfragen.
Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht! Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen die Erfüllung dieser Pflicht etwas erleichtert zu haben.
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