168 Tage: Nutzungsausfall bei verzögerter Schadensregulierung auch längere Zeit
Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder so genannten Nutzungsausfall beanspruchen. Einem Unfallgeschädigten ist auch für einen längeren Zeitraum (hier 168 Tage bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) Nutzungsausfall zu zahlen, wenn er nachweisen kann, dass er ohne die Zahlung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung wirtschaftlich nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen oder eine Notreparatur an dem Unfallfahrzeug durchzuführen. Nutzungsausfall kann dann bis zur Zahlung der Versicherung und sodann noch für die Zeit verlangt werden, die der Sachverständige für die Wiederbeschaffung veranschlagt hat. Urteil des AG Essen vom 27.06.2007 29 C 49/06 DAR 2007, 655
Urteil als PDF | Urteil versenden
Kommentare zu diesem Beitrag
Keine Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden
Neuen Kommentar verfassen:
Rechtsanwalt-Regionalportale
Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwälte München, Rechtsanwälte Köln, Rechtsanwälte Düsseldorf, Rechtsanwälte Stuttgart, Rechtsanwalt Nürnberg, Rechtsanwalt Essen, Rechtsanwalt Hamburg, Rechtsanwälte Dortmund, Rechtsanwälte Frankfurt am Main, Rechtsanwalt Saarbrücken, Rechtsanwälte Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwälte Dresden, Rechtsanwalt Leipzig, Rechtsanwalt Potsdam, Rechtsanwalt Wien, Rechtsanwälte Tirol, Rechtsanwalt Steiermark, Rechtsanwalt Oberösterreich, Rechtsanwälte Kärnten, Rechtsanwälte Vorarlberg, Rechtsanwalt Salzburg, Rechtsanwälte Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwalt Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwalt Allgäu, Rechtsanwalt Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwälte Niederrhein, Rechtsanwälte Oberschwaben, Rechtsanwälte Rheinhessen, Rechtsanwälte Siegerland, Rechtsanwalt Taunus, Rechtsanwälte Münsterland, Rechtsanwalt Liechtenstein, Rechtsanwälte Schweiz, Rechtsanwalt Italien, Rechtsanwälte Luxemburg, Rechtsanwalt Frankreich, Rechtsanwalt Spanien, Rechtsanwalt MallorcaAktuelle Rechtstipps
- Bereich International & EU:
"Österreich: Neue „SPAM-Bestimmung“ ab 01.03.2006"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich Ehe, Familie & Erben:
"Österreich: Die außereheliche Lebensgemeinschaft"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich International & EU:
"Österreich: Keine Erweiterung der über das Kabelnetz angebotenen Dienste ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich International & EU:
"Österreich: Gender-Mainstreaming-Prinzip (Gleichbehandlungsgesetz)"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz - Bereich International & EU:
"Österreich: Schadenersatz für Handymasten?"
mehr
Kanzlei Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Graz
