„Gewinnorientierte“ Fondsbeteiligung für „konservative“ Anlage
Ein Anlageberater verstößt gegen die ihn treffenden Beratungs- und Aufklärungspflichten, wenn er einem als „konservativ“ zu bezeichnenden Anlageinteressenten die Zeichnung von Aktienfonds empfiehlt, die als „gewinnorientiert“ einzustufen sind. Nach der von Banken verwendeten
Beschreibung eines „gewinnorientierten“ Anlegertyps nimmt dieser „höhere Kursschwankungen aus Aktien-, Zins- und Währungsentwicklungen“ in Kauf. Dem wird die Risikobeschreibung in den Bankhinweisen für den „konservativen“ Anlegertyp, wonach „mittel-/langfristig ein Vermögensverlust unwahrscheinlich“ ist, nicht gerecht. Vor Empfehlung risikoreicherer Papiere muss der Anleger daher nochmals über die möglichen Folgen einer „gewinnorientierten“ Kapitalanlage aufgeklärt werden.
Nur dann, wenn der Anleger im Laufe der Beratungsgespräche zu erkennen gegeben hat, dass er - abweichend von den ursprünglichen Angaben - eine risikoreichere Anlage wünscht, darf der Anlageberater von den ursprünglichen Vorgaben abweichen. Ansonsten haftet die Bank für die infolge der riskanten Geldanlage eingetretenen Verluste.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 07.03.2007
19 U 141/06
Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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