Schadensersatzpflicht eines Großveranstalters bei einem Fußballspiel verneint

Des Deutschen liebste Sportart ist der Fußball. So erscheint es auch nicht verwunderlich, dass der Fußball den Terminkalender vieler Fans im Griff hat. Und diese bekommen die gesellschaftlichen und vor allem rechtlichen Auswirkungen zu spüren. Der Gesetzgeber hat reagiert und die Hürden für den genetischen Fingerabdruck deutlich gesenkt. Damit dürfen nunmehr nicht nur Schwerverbrecher oder Sexualstraftäter vorsorglich zum genetischen Fingerabdruck gezwungen werden, sondern auch Körperverletzungsdelinquenten, sofern ein Richter Wiederholungsgefahr sieht.
 
Wer haftet für Hooligans? 
 Auch wenn das Risiko gewalttätiger Ausschreitungen durch vorbeugende Maßnahmen reduziert werden kann – Gewähr, dass alles reibungslos abläuft, gibt es natürlich keine. Wer haftet also für den Sach- und Personenschaden, den Hooligans zu verantworten haben?
 
Bei einem Länderspiel Deutschland gegen England in München war ein Stadionbesucher Opfer einer körperlichen Attacke englischer Hooligans geworden. Das Opfer befand sich im Eingangsbereich des Olympiastadions, als er unversehens aus einer Gruppe englischer Schlachtenbummler heraus angegriffen und mit Faustschlägen angegangen wurde. Hierbei ging seine Brille zu Bruch und er erlitt eine Schädelprellung. Die Personalien der Angreifer konnten – wie häufig bei derartigen Delikten – nicht festgestellt werden.
 
Das Opfer wandte sich daher an den Deutschen Fußballbund (DFB) und verlangte von diesem Schadensersatz mit der Begründung, es seien nicht genügend Sicherheitskräfte im Stadion gewesen. Dies ei mitursächlich für die körperlichen Attacken, so dass der DFB den tätlichen Angriff zu verantworten habe. Das Landgericht München schloß sich der Argumentation des Geschädigten nicht an und wies die Schadensersatzklage gegen den DFB ab (LG München I, 2005, Az. 34 S 1125/05). Der spontane, also nicht absehbare Angriff wäre auch durch den Einsatz weiterer Ordnungskräfte nicht zu verhindern gewesen“, so die Begründung der Richter.
Außerdem seien die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters durch eine Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt. Andernfalls würde es niemand mehr riskieren, eine Großveranstaltung auszurichten.  Ausschreitungen gab es seit Anbeginn des Fußballs.

Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters
Nach deutschem Deliktsrecht muss derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, besondere Vorkehrungen treffen. Unter diesen so genannten “Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die gesteigerte Pflicht, möglichen Schaden von Dritten, die dieser Gefahrenlage ausgesetzt sind, abzuwenden. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Ursache der Schäden des Klägers konnte das Landgericht München im gegebenen Fall nicht feststellen.
 
Letztlich trägt auch der Besucher von internationalen Fußballspielen und Großveranstaltungen eine erhöhte Eigenverantwortung und nimmt eine gewisse Eigengefährdung in Kauf, da mit Krawallen, Gewalttätigkeiten und Angriffen zu rechnen ist. Im Übrigen sollte man sich von der vermeintlich zu geringen Anzahl von Ordnungskräften auf Massenveranstaltungen nicht täuschen lassen, da diese mitunter auch in ziviler Kleidung eingesetzt werden.
 
Zum Stichwort Kleidung: Der Auftritt im “Adamskostüm“ kommt die Fußballfans teuer zu stehen. Erst kürzlich verurteilte das OLG Rostock zwei “Flitzer“ zur Zahlung von 10.000 Euro.

Einführung von Grenzkontrollen
Deutschland hat aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen, die sich nicht zu letzt durch die WM stellten, wieder Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes aufgenommen. Mit der Sicherheitsmaßnahme soll vor allem die Anreise potentieller Straftäter nach Deutschland vermieden werden.

 

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