Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Teil 3
Nach dem AGG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu treffen. Dazu muss er in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Dieser Verpflichtung nachzukommen ist für den Arbeitgeber auch deshalb wichtig, um sich so gegen mögliche Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer zu schützen. Besonders geeignet für die Information und Schulung der Arbeitnehmer ist ein umfassendes Merkblatt, das durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erstellt werden sollte. Im Wesentlichen ist folgendes zu beachten:
1. Für wen gilt der Diskriminierungsschutz?
Der Diskriminierungsschutz des AGG gilt für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen, Leiharbeitnehmer/innen, Auszubildende, Praktikanten/innen, Bewerber/innen, sogar ausgeschiedene Arbeitnehmer/innen, soweit es um nachwirkende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis geht).
2. Welchen Schutz bietet das AGG?
Das AGG soll die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals schützen. Kein Beschäftigter darf wegen eines Diskriminierungsmerkmals schlechter behandelt werden, als ein anderer in vergleichbarer Situation. Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung verboten, es gibt insofern Ausnahmen.
3. Welche Diskriminierungsmerkmale sieht dass AGG vor?
a) Rasse und ethnische Herkunft
z.B. Hautfarbe, Sprache, Haarfarbe, Abstammung, Volkstum oder Nationalität etc.
b) Religion und Weltanschauung
z.B. Christentum, Islam, Hinduismus, Buddhismus; allerdings nicht die allgemeine politische Gesinnung
c) Behinderung
z.B. körperliche Behinderungen, Entstellungen, Seh-, Hör- und Sprachbehinderungen, etc.
d) Geschlecht
e) sexuelle Identität
z.B. Homosexualität, Bisexualität, Heterosexualität, Transsexualität, etc.
f) Alter
z.B. ältere oder jüngere Arbeitnehmer
4. Wann liegt eine Belästigung im Sinne des AGG vor?
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem im AGG genannten Grund im Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (z.B. abwertende und erniedrigende Äußerungen über Herkunft, Hautfarbe, Sprachstörungen, körperliche Entstellungen, Behinderungen, Religion, religiöser Symbole etc.; Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen wegen der Herkunft; abwertende Blicke und Gesten im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen, Ausgrenzen oder Schikanieren von Arbeitskollegen im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen, z.B. durch bewusste Informationslücken, räumliche Isolation, ignorieren oder zuweisen kränkende, erniedrigender Aufgaben, fremdenfeindliches und rassistisches Verhalten, körperliche Gewalt im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen).
Zu sexuellen Belästigungen gehören insbesondere unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen; sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Die Vorschriften des AGG gelten sowohl für den Arbeitgeber selbst als auch die Vorgesetzten. Das Benachteiligungsverbot richtet sich aber auch an Arbeitskollegen untereinander sowie an Dritte (z.B. Kunden oder Lieferanten). Wer einen Kollegen wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt, belästigt oder sexuell belästigt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann deshalb vom Arbeitgeber durch Versetzung, Abmahnung oder gar Kündigung
gemaßregelt werden.
Der Betroffene kann sich beim Arbeitgeber beschweren und Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche haben. Diese Ansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
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