Kündigungsfrist und Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung
rechtsunwirksam ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Tut er dies nicht, gilt die Kündigung
als von Anfang an rechtswirksam.
Diese Regelung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt dem Arbeitgeber eine gewisse Sicherheit, daß nach Ablauf der Klagefrist die Kündigung
nicht mehr auf ihre Unwirksamkeit hin überprüft werden kann. Wendet sich der Arbeitnehmer daher nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht er lediglich geltend, daß der Arbeitgeber bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung
nicht die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten habe, so kann er dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.12.2005 auch noch nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist tun.
Nach Auffassung des BAG macht die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber die ordentliche Kündigung
nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung
wirksam werden soll. Es geht dann nicht mehr um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt beendet wurde, sondern nur noch zu welchem Zeitpunkt die Beendigung wirksam wird und wie lange der Arbeitgeber die Vergütung noch zu zahlen hat. Diese Frage kann auch noch nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist vom Arbeitsgericht überprüft werden.
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